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Aufsparrendämmung


Bei der Aufsparrendämmung von außen, wird die gesamte Dachkonstruktion, ohne Wärmebrücken, eingehüllt. Aus Kostengründen kommt eine Aufsparrendämmung nur in Frage, wenn das Dach ohnehin neu eingedeckt werden muss.


Dämmung der Dachschrägen


Eine Zwischensparrendämmung allein erfüllt nicht mehr die heutigen Anforderungen an den Wärmeschutz.

Dämmkombinationen, wie zum Beispiel Polyurethan auf oder unter den Sparren mit einer Zwischensparrendämmung, sind bei einer Sanierung sinnvoll.


Dämmung der obersten Geschossdecke


Bei Steildächern können Sie entweder die oberste Geschossdecke oder die Dachschrägen dämmen.

Wird der Dachraum in absehbarer Zeit nicht als Wohnraum gebraucht, zählt die Dämmung der obersten Geschossdecke zu den rentabelsten Wärmeschutzmaßnahmen überhaupt.


Was muss unabhängig von einer Sanierung nachgerüstet werden? Im Wesentlichen betrifft die Nachrüstpflicht den Dachboden sowie Warmwasserleitungen. Eigentümer sind dazu verpflichtet, die oberste Geschossdecke, also die Decke zwischen dem obersten Stockwerk und dem unbeheizten Dachboden, zu dämmen. Hier gilt die oben genannte Ausnahme für Eigentümer, die ihr Haus seit 2002 oder länger selbst bewohnen. Ein zwingender Anlass für die Nachrüstung ist ein Eigentümerwechsel.

Die Pflicht besteht nur, wenn die Geschossdecke nicht ohnehin die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt. Alternativ kann auch das Dach gedämmt werden (z. B. wenn der Dachboden als Wohnraum genutzt wird). Des Weiteren müssen alle Eigentümer von Gebäuden ohne Ausnahme zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dämmen, wenn sich diese in unbeheizten Räumen befinden. - GEG


Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat zum November 2020 die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst.



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